Satzung des Reit- und Fahrverein Lucie

Name, Sitz und Zweck des Vereins

§ 1

I. Der Verein führt den Namen „Reit- und Fahrverein Lucie“.

II. Sitz des Vereins ist der Ort der Verwaltung; das ist Lüchow.

III. Der Verein erstreckt sich auf das Stadtgebiet von Lüchow nach dem Stand vom 01. Juli 1972 und über die weitere Umgebung.

IV. Der Verein ist Mitglied des Kreis-Reiterverbandes Lüchow e. V. und gehört damit dem Kreissportbund Lüchow-Dannenberg e. V. an; er ist ebenso Mitglied im Niedersächsischen Reiterverband e. V. und dadurch im Landessportbund Niedersachsen e. V. mit seinen Gliederungen.

V. Der Verein regelt im Einklang mit den vorbezeichneten Verbänden seine Angelegenheiten selbständig.

VI. Der Verein ist entstanden aus dem am 01. Mai 1921 gegründeten, nicht eingetragenen Reit- und Fahrverein Lucie.

§ 2

Der Reit- und Fahrverein Lucie verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung v. 24. Dezember 1953 (BGB 1 Teil I, 1953 S. 1592 ff.); er ist unpolitisch und unkonfessionell und nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Sein Zweck ist die Durchführung von Leistungsprüfungen für Pferde, die Ausbildung im Reiten und Fahren und im sonstigen Umgang mit Pferden und damit die Förderung der Landespferdezucht und dient insbesondere der körperlichen Ertüchtigung der Jugend und der Förderung des Volkssports (Reit- und Pferdesport). Er will durch Schaffung und Unterhaltung geeigneter Einrichtungen seinen Mitgliedern die Ausübung des Reitsports ermöglichen und erleichtern und für den Gedanken des Pferdesports werben.

Mittel zur Erreichung dieses Zweckes sind insbesondere:

1. Belehrung aller Mitglieder über Pferdehaltung und Pferdepflege,

2. Unterricht der Mitglieder im Reiten und Fahren,

3. Unterricht in der Straßenverkehrsordnung,

4. Veranstaltung von Leistungsprüfungen

(Pferdeleistungsschauen, Turniere),

5. Errichtung und Unterhaltung einer Reithalle mit Reitplatz.

6. Ergänzung bzw. Erweiterung der Satzung des RFV Lucie

Zweck des Vereins ist weiterhin auch die Förderung der reitsportlichen Betätigung von Menschen mit Behinderung oder von Behinderten Bedrohten (Behindertensport) Therapeutisches Reiten in der Form des Voltigierens mit dem Ziel der Erhaltung der Gesundheit und Steigerung der Leistungsfähigkeit sowie des Aufbaus bzw. der Wiederherstellung der Persönlichkeit, um Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu unterstützen bzw. zu ermöglichen.

Im Sinne eines inklusiven Grundverständnisses fördert der Verein das gemeinsame Sporttreiben von Menschen mit und ohne geistige Behinderung.

Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

1. Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen auf eigenem Platz

2. Teilnahme an auswärtigen nationalen und internationalen Sportveranstaltungen

3. Vertretung der Belange der Menschen mit geistiger Behinderung

4. Informationsveranstaltungen für diese Menschen und Öffentlichkeitsarbeit – auch zum Zwecke der Einwerbung zusätzlicher finanzieller Mittel

5. Aus- und Weiterbildung geeigneter Vereinsmitglieder zu Betreuern und Trainern.

Diesem Ziel gleichgestellt ist die Arbeit mit Menschen mit Migrationshintergrund, um im Zusammenwirken mit anderen an der Integration beteiligten Institutionen und Organisationen an ihrer bestmöglichen Integration in die deutsche Gesellschaft mitzuwirken.

Die Umsetzung kann in einzelnem, jeweils zusammen gestellten Gruppen oder in einer bzw. mehreren besonderen Abteilungen erfolgen. Je nach Bedarf und Anfragen von Regelschulen oder besonderen Schulen für Menschen mit Behinderung können Angebote im Rahmen der Ganztagsbeschulung durchgeführt werden.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Geschäftsjahr

§ 3

Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.

Der Jahresbeitrag wird jeweils durch die Jahreshauptversammlung (Mitgliederversammlung) festgesetzt.

Rechtsgrundlage und Gliederungen des Vereins

§ 4

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung, sowie durch die Satzungen der im § 1 genannten Verbände ausschließlich geregelt.

Interne sportliche Streitfragen regelt ausschließlich das in den Satzungen des Sportbundes Niedersachsen e. V. erwähnte Schiedsgericht.

§ 5

Der Verein gliedert sich in folgende Abteilungen:

a) Kinderabteilung für Jugendliche bis zu 16 Jahren,

b) Jugendabteilung für Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren,

c) Erwachsenenabteilung für alle Mitglieder ab vollendetem 18. Lebensjahr.

Die Abteilungen sind Reitlehrern unterstellt.

Über Wahl und Anzahl der Reitlehrer beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung).

Mitgliedschaft

§ 6

I. Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person beiderseitigen Geschlechts auf Antrag erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen durch Unterschrift bekennt.

Für Minderjährige ist die nach dem BGB erforderliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

II. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung auf schriftlichen Antrag, der an den Vorstand zu richten ist.

Ein derartiger Beschluß ist nur rechtswirksam, wenn das aufzunehmende Mitglied die festgesetzte Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeitrag für den laufenden Monat bezahlt hat. Beitragsbefreiung ist nur durch Beschluß des Vorstandes möglich.

III. Mitgliedschaft in zwei Vereinen ist möglich.

Bei Nennung zu Turnieren muß angegeben werden, für welchen Verein das Mitglied reitet und welchem Verein die Siege zuzurechnen sind.

IV. Reitern, die mehr als zweimal am Reitunterricht oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilnehmen, ist nahezulegen, in den Verein einzutreten mit dem ausdrücklichen Hinweis, daß an den Reitstunden grundsätzlich nur Vereinsmitglieder teilnehmen können.

§ 7

Personen, die sich besonders um die Förderung des Reit- und Fahrsports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluß der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.

§ 8

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluß.

1. Der Austritt kann erfolgen zum Jahresschluß durch schriftliche Erklärung an den Vorstandsvorsitzenden bis spätestens 1. Oktober des betreffenden Jahres.

2. Der Ausschluß kann vom erweiterten Vorstand mit mindestens 5 Stimmen beschlossen werden, wenn

a) ein Mitglied trotz zweimaliger Schriftlicher Mahnung mit mehr als 5 Monatsbeiträgen im Rückstand ist, wobei eine nicht eingelöste Postnachnahme einer Mahnung gleichsteht,

b) ein Mitglied gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstoßen hat.

Ein solcher Beschluß ist dem betreffenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief mit Rückkarte (Empfangsbestätigung) mitzuteilen.

Gegen den Beschluß kann innerhalb einer Ausschlußfrist von 2 Wochen nach Empfang der Mitteilung schriftlich Einspruch beim Ehrenrat eingelegt werden. Die Entscheidung des Ehrenrates ist, wenn sie den Ausschluß bestätigt, dem betreffenden Mitglied in gleicher Weise mitzuteilen wie der Ausschlußbeschluß des Vorstandes; gegen sie kann binnen einer Ausschlußfrist von einem Monat ab Empfang das ordentliche Gericht im Wege der Klage angerufen werden.

Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 9

Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:

a) durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlußfassungen der Mitgliederversammlungen teilzunehmen,

b) die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen,

c) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, sowie den Reit- und Fahrsport aktiv auszuüben,

d) vom Verein einen ausreichenden Versicherungsschutz gegen Sportunfälle für Mann und Reiter zu verlangen,

e) vom Verein den Abschluß einer Haftpflichtversicherung gegen angerichtete Schäden durch Pferde zu fordern.

§ 10

I. Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:

a) Die Satzungen des Vereins, des Kreissportbundes Lüchow-Dannenberg e. V. und des Landessportverbandes Niedersachsen e. V. zu befolgen und den Beschlüssen der genannten Organisationen nachzukommen,

b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln,

c) die durch Beschluß der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten,

d) an allen sportlichen Veranstaltungen nach Kräften mitzuwirken, zu deren Teilnahme sie sich verpflichtet haben,

e) in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenen Rechts-angelegenheiten sich dem Schiedsgericht des Landessportbundes Niedersachsen e. V. nach Maßgabe deren Satzung zu unterwerfen,

f) sich in allen Ehrenangelegenheiten dem Spruch des Ehrenrates zu beugen, soweit nicht der ordentliche Rechtsweg gegeben ist.

II. Der ordentliche Rechtsweg ist in allen mit dem Sportbetrieb im Zusammenhang stehenden Streitigkeiten ausgeschlossen.

Organe des Vereins

§ 11

a) Die Jahreshauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand,

c) die Sportabteilungen.

Die Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt.

Eine Vergütung besonderer Aufgaben findet nur nach Maßgabe besonderer Beschlüsse einer ordentlichen Mitgliederversammlung statt.

Mitgliederversammlung

§ 12

In der Jahreshauptversammlung werden:

a) die Wahlen für den Vorstand vorgenommen,

b) der Jahresbericht abgelegt,

c) die Kassenführung geprüft,

d) den Organen des Vereins hinsichtlich ihrer Geschäftsführung und Jahresabrechnung Entlastung erteilt,

e) die Mittel für die Turniere – einschließlich der Spesen für die aktiven Reiter – bewilligt,

f) die Neuaufnahmen von Mitgliedern geregelt,

g) die Zahl der Reitlehrer und ihre Entschädigung festgesetzt,

h) die Höhe der Beiträge beschlossen,

i) der Haushaltsvoranschlag unter Beschlußfassung über die Verwendung der aufgebrachten Finanzmittel genehmigt,

k) das Protokoll der letzten Mitgliederversammlung nach Verlesen genehmigt.

§ 13

Die Einladung zur Jahreshauptversammlung (Mitgliederversammlung) wird durch ordentliche Bekanntmachung in der Heimatzeitung oder durch persönliche Einladung mindestens 10 Tage vor dem betreffenden Tage vorgenommen.

Die Tagesordnung wird zu Beginn der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden verlesen.

§ 14

I. Die ordnungsgemäß einberufene Jahreshauptversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 10 Mitglieder anwesend sind. Jedes über 16 Jahre alte Mitglied hat eine Stimme.

II. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, soweit sich nicht aus der Satzung etwas anderes ergibt. Das Mehrheitsverhältnis muß sich aus dem Protokoll ergeben.

§ 15

Zur Satzungsänderung und Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der erschienen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Eine Vereinsauflösung ist von der Bedingung abhängig, daß mindestens 4/5 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Erscheinen bei der Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins weniger als 4/5 der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung vier Wochen später nochmals zu wiederholen.

Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig, sofern durch Übertragung des Stimmrechts die 4/5 Mehrheit erreicht wird.

Vereinsvorstand

§ 16

Der Verein wird durch den Vorstand geleitet.

Der Vorstand besteht aus:

1. dem engeren Vorstand,

2. dem erweiterten Vorstand.

Zu 1. Der engere Vorstand setzt sich zusammen aus.

a) dem Vorsitzenden,

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,

c) dem Geschäftsführer, der gleichzeitig Schriftführer ist,

d) dem Kassenwart.

 

Zu 2. Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:

a) dem engeren Vorstand,

b) drei weiteren Beisitzern, zu denen die Reitlehrer gehören.

der engere wie der erweiterte Vorstand ist beschlußfähig, wenn jeweils 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

§ 17

I. Der engere Vorstand wird auf 3 Jahre durch die Jahreshauptversammlung gewählt. Wahlberechtigt ist jedes volljährige Mitglied.

II. Wiederwahl ist zulässig.

III. Die Wahl findet mit Stimmenmehrheit auf Vorschlag entweder durch Zuruf oder auf Antrag durch geheime Zettelwahl statt.

IV. Die Vorstandsmitglieder können freiwillig vor Ablauf ihrer Wahlzeit mit Zustimmung der Jahreshauptversammlung aus dem Vorstand ausscheiden.

Vertretung

§ 18

Der engere Vorstand vertritt den Verein nach außen.

Zeichnungsberechtigt vom engeren Vorstand sind:

a) der Vorsitzende allein, oder

b) sein Stellvertreter gemeinsam mit dem Geschäftsführer oder dem Kassenwart.

Die vorgenannten zeichnungsberechtigten Vorstandsmitglieder gelten als Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

§ 19

a) Aufgaben des Gesamt-Vorstandes:

Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse zu führen.

Der Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Behinderung von Vorstandsmitgliedern deren verwaistes Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu ersetzen.

b) Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder:

1. Der Vorsitzende regelt das Verhältnis der Vereinsmitglieder untereinander und zum Verein, beruft und leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen. Er hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes und aller Organe des Vereins. Er unterzeichnet gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied die genehmigten Sitzungsprotokolle von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sowie alle Schecks, Wechsel und Banküberweisungen.

2. Der Geschäftsführer erledigt den gesamten Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereins und kann einfache, für den Verein unverbindliche Mitteilungen mit Zustimmung des Vorsitzenden allein unterschreiben. Er führt die Mitgliederlisten und in den Versammlungen die Protokolle, die er mit zu unterzeichnen hat. Er hat am Schluß eines jeden Geschäftsjahres einen schriftlichen Jahresbericht vorzulegen, der in der Jahreshauptversammlung zur Verlesung kommt.

3. Der Kassenwart verwaltet die Vereinskassengeschäfte und sorgt für die Einziehung der Beiträge.

a) Die bewilligten Mittel für die Turniere, die Entschädigung für die Reitlehrer sowie die Spesen für die aktiven Reiter sind gesondert zu verwalten und abzurechnen.

b) Alle Zahlungen dürfen nur auf Anweisung des Vorsitzenden geleistet werden. Er ist für den Bestand und für die gesamte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich.

c) Bei einer Kassenrevision sind alle Auslagen durch Belege, die vom Vorsitzenden anerkannt sein müssen, nachzuweisen.

4. Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden im Behinderungsfalle in allen vorbezeichneten Angelegenheiten.

5. Die Beisitzer unterstützen den engeren Vorstand in allen Vereinsangelegenheiten und sind an die Weisungen des engeren Vorstandes gebunden.

6. Die Reitlehrer gehören dem erweiterten Vorstand innerhalb der durch die Satzung festgelegten Rechte als Beisitzer an.

a) Sie haben für die dem Zweck des Vereins dienende Ausbildung von Reiter und Pferd zu sorgen, den reiterlichen Nachwuchs zu schulen und die aktiven Reiter des Vereins für die Turniere bestmöglich vorzubereiten und sie in jeder Weise zu fördern und zu unterstützen, sowie geeignete Reiter für die Turniere vorzuschlagen.

b) Die Reitlehrer haben in dieser Eigenschaft gegenüber den Teilnehmern am Reitunterricht absolute Weisungsbefugnis. Ihren Anordnungen haben die Teilnehmer Folge zu leisten.

c) Die Reitlehrer sind für die Einhaltung aller Sicherheitsbestimmungen beim Reitunterricht, für die Pflege und Erhaltung der Unterrichtsgeräte (Hindernisse und dergl.) und vereinseigenen Einrichtungen sowie für die Sauberhaltung des Reitplatzes verantwortlich.

d) Der Reitlehrer hat Anspruch auf eine monatliche Entschädigung. Durch diese soll ein etwaiger Zeit- und Verdienstausfall abgegolten sein. Die Höhe der Entschädigung setzt die Mitgliederversammlung von Fall zu Fall fest.

§ 20

Der Vorstand setzt nach Bedarf oder auf Anforderung eines Vorstandsmitgliedes die Vorstandssitzungen an.

Der Vorstand beruft mindestens einmal im Jahr, möglichst am Jahresanfang, die Jahreshauptversammlung (Mitgliederversammlung).

§ 21

Die Prüfung der finanziellen Verhältnisse des Vereins erfolgt jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung zu bestimmende Rechnungsprüfer.

Ehrenrat und Schiedsgericht

§ 22

I. Der Ehrenrat:

a) Der Ehrenrat entscheidet unter Ausschluß des Rechtsweges über alle Streitigkeiten in Ehrenangelegenheiten der Mitglieder des Vereins untereinander und über Satzungsverstöße innerhalb des Vereins.

Er beschließt ferner über den Ausschluß von Mitgliedern, die gegen einen Beschluß des Vorstandes nach § 8, 2., Einspruch eingelegt haben.

b) Der Ehrenrat besteht aus einem Vorsitzenden, der die Befähigung zum Richteramt haben muß, und zwei Beisitzern sowie zwei Ersatzbeisitzern.

Die Mitglieder des Ehrenrates müssen reitsportlich interessiert und mit den Bestimmungen der Rechtsordnung der LPO (Teil 9) vertraut sein. Sie dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden und sollen nach Möglichkeit über 40 Jahre alt sein.

c) Die Mitglieder werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer eines Jahres gewählt; Wiederwahl ist zulässig.

d) Der Ehrenrat tritt auf Antrag zusammen. Er beschließt nach mündlicher Verhandlung, in welcher den betroffenen Mitgliedern und dem Vertreter des Vorstandes Zeit und Gelegenheit zur Vertretung ihres Standpunktes gegeben werden muß.

Der Beschluß erfolgt mit Stimmenmehrheit, wobei die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag gibt.

Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen und den Betroffenen formlos zu übersenden. Die Entscheidung des Ehrenrates ist endgültig.

e) Über jede Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen und von den Mitgliedern des Ehrenrates zu unterschreiben.

f) Der Ehrenrat darf folgende Strafen verhängen:

1. Verwarnung, die formlos auszusprechen ist

2. Verweis, der schriftlich den Betroffenen mitzuteilen ist

3. Geldbuße bis zu 100,00 Euro für reiterliche Zwecke. Über Art und Verwendung beschließt der Ehrenrat endgültig.

4. Aberkennung der Fähigkeit ein Vereinsamt zu bekleiden unter gleichzeitiger Suspendierung.

5. Zeitweiser Ausschluß von reiterlichen Veranstaltungen

6. Ausschluß aus dem Verein.

II. Das Schiedsgericht:

a) Das Schiedsgericht entscheidet unter Ausschluß des Rechtsweges in allen reiterlichen Angelegenheiten, in denen es zwischen den Mitgliedern des Vereins zu Meinungsverschiedenheiten gekommen ist, insbesondere auch bei Turnier-streitigkeiten.

b) Das Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden und 4 Beisitzern, die von Fall zu Fall von der Mitgliederversammlung bestimmt werden.

Es entscheidet mit Stimmenmehrheit, wobei die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag gibt.

c) Die Bestimmungen der Ziffer I gelten entsprechend.

d) Darüber hinaus wird die Rechtsordnung der LPO (Teil 9) für alle Mitglieder des Vereins als allgemein verbindlich erklärt und gilt bei Regelung aller reitsportlichen Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten, auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht, als Ergänzung der vorstehenden Bestimmungen.

e) Das Schiedsgericht schlichtet alle Streitigkeiten nach dieser Rechtsordnung der LPO (Teil 9) und kann auch die dort erwähnten Strafen verhängen.

Vermögen des Vereins

§ 23

1. Das Vereinsvermögen darf nur für die gemeinnützigen Zwecke des Vereins verwendet werden.

2. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

3. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen persönlichen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins.

 Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu.

Auflösung des Vereins

§ 24

Bei Auflösung des Reit- und Fahrvereins Lucie oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das gesamte vorhandene Vermögen dem Landessportbund Niedersachsen e. V., Hannover zugewiesen, der dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke auf dem Gebiet der Pferdezucht und des Reit- und Fahrsports zu verwenden hat.

Ranzau, den 18. Oktober 1958

Geändert durch die außerordentliche Mitgliederversammlung vom 18. Oktober 1974.

Geändert durch die Mitgliederversammlung vom 28.01.2011 in Lüchow/Rehbeck.

Geändert durch die Mitgliederversammlung zur Jahreshauptversammlung am 25.Januar 2019 in 29439 Lüchow/ OT Rehbeck, Am Kahngraben 3.